Belegarten · Bewirtung

Bewirtungsbeleg digitalisieren: Pflichtangaben, GoBD und das Handy-Foto

Kein Beleg wird bei Betriebsprüfungen so oft gestrichen wie der Bewirtungsbeleg — meist wegen fehlender Angaben, nicht wegen des Essens. Was das Finanzamt sehen will, was die 70-%-Regel bedeutet und wie das Foto vom Gasthaus-Bon rechtssicher ins digitale Archiv kommt.

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Warum der Bewirtungsbeleg ein Sonderfall ist

Geschäftliche Bewirtungskosten — das Kundenessen im Gasthaus, die Brotzeit mit dem Subunternehmer — sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die restlichen 30 % bleiben Privatvergnügen aus Sicht des Gesetzgebers. Die Vorsteuer dagegen dürfen Sie bei einer ordnungsgemäßen Rechnung zu 100 % ziehen (§ 15 Abs. 1a UStG).

Beides funktioniert nur, wenn der Beleg formal vollständig ist. Genau daran scheitern Bewirtungsbelege in der Praxis: Der Bon aus der Gaststätte allein reicht nie — es braucht zusätzlich Ihre eigenen Angaben zum Anlass der Bewirtung.

Pflichtangaben: Was auf und zum Beleg gehört

1. Die Rechnung der Gaststätte

  • Maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet — der Bon muss aus der Registrierkasse kommen (TSE-Bon). Handgeschriebene Rechnungen erkennt das Finanzamt seit dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 grundsätzlich nicht mehr an.
  • Name und Anschrift der Gaststätte, Ausstellungsdatum.
  • Einzelaufstellung der Speisen und Getränke mit Preisen — die Sammelbezeichnung „Speisen und Getränke“ genügt nicht.
  • Bei Rechnungen über 250 € brutto zusätzlich: Name des bewirtenden Unternehmers als Rechnungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. der Gaststätte und eine Rechnungsnummer.
  • Bis 250 € brutto gilt die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) — der übliche Kassenbon reicht dann als Rechnung.

2. Ihre eigenen Angaben (der „Eigenbeleg“)

  • Ort und Tag der Bewirtung,
  • alle Teilnehmer — einschließlich Ihnen selbst und Ihrer Mitarbeiter,
  • der konkrete Anlass — „Kundenessen“ genügt nicht; „Besprechung Angebot Badsanierung Müller, Projekt 2026-14“ genügt,
  • die Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld),
  • Ihre Unterschrift — auf Papier oder als elektronische Freigabe im digitalen Prozess. Die Angaben müssen zeitnah gemacht werden, nicht Monate später beim Jahresabschluss.

3. Trinkgeld

Trinkgeld ist abziehbar, muss aber nachgewiesen sein: idealerweise maschinell auf dem Bon, sonst handschriftlich vom Servicepersonal quittiert oder per Eigenbeleg dokumentiert.

Digital erfassen: Was das BMF ausdrücklich erlaubt

Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 stellt klar: Sowohl die digitale Bewirtungsrechnung als auch der digitalisierte Papierbon (Foto/Scan) werden anerkannt. Die Eigenbeleg-Angaben dürfen digital erfasst und elektronisch autorisiert werden; Rechnung und Eigenbeleg dürfen als ein Dokument zusammengeführt oder digital miteinander verknüpft werden. Bedingung ist ein GoBD-konformer Prozess:

  • Zeitnah: Beleg möglichst direkt nach Entstehung erfassen — das Foto am Tisch ist der Idealfall, nicht die Ausnahme.
  • Vollständig und lesbar: der ganze Bon auf dem Bild, inklusive Trinkgeld-Vermerk und getackertem EC-Beleg.
  • Unveränderbar: das digitale Original darf nachträglich nicht manipulierbar sein; Änderungen müssen protokolliert werden (revisionssichere Ablage).
  • Nachvollziehbar: der Weg vom Foto zur Buchung muss dokumentiert sein (Verfahrensdokumentation).

Ist das erfüllt, darf das Thermopapier-Original grundsätzlich vernichtet werden („ersetzendes Scannen“) — was beim Bewirtungsbeleg doppelt wertvoll ist, weil Thermopapier nach Monaten im Ordner ohnehin unlesbar verblasst. Aufbewahrt wird der digitale Beleg als Buchungsbeleg 8 Jahre (verkürzt durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV; zuvor 10 Jahre).

Checkliste am Tisch

Bewirtungsbeleg · Kurzprüfung
SchrittWorauf achten
01Maschineller Bon von der Kasse — keine handgeschriebene Rechnung akzeptieren.
02Über 250 € brutto: Firmenname als Rechnungsempfänger eintragen lassen.
03Trinkgeld auf dem Bon vermerken oder quittieren lassen.
04Bon sofort fotografieren — vollständig, inkl. EC-Beleg.
05Teilnehmer und konkreten Anlass noch am selben Tag festhalten.
06Beleg mit Eigenbeleg-Angaben verknüpft archivieren (GoBD).

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Verbindliche Auskünfte gibt Ihre Steuerkanzlei.